- Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Transaktionen, Vereinbarungen und alle Verpflichtungen, die sich aus und/oder im Zusammenhang mit Firma Bodemschat ergeben, im folgenden als “Bodemschat” bezeichnet, einschließlich der Ausführung; alle Verträge, bei denen Bodemschat als Dienstleister auftritt, sowie alle mit Bodemschat abgeschlossenen Verträge über den Kauf und Verkauf von Waren sowie alle gemischten Verträge. Sie gelten auch für alle nachfolgenden Angebote, Kostenvoranschläge, Transaktionen und Vereinbarungen, die an dieselbe oder andere Partei gemacht oder mit ihr abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob sie sich auf bereits abgegebene Angebote oder abgeschlossene Vereinbarungen beziehen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich erfolgen und gelten dann nur im Hinblick auf den konkreten Vertrag, auf den sich die Abweichungen beziehen.
1.3 Die andere Partei in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: der Käufer und/oder Auftraggeber, der eine juristische Person oder eine natürliche Person ist. Verbraucher in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet: die andere Partei, die eine natürliche Person ist, die nicht im Rahmen eines Unternehmens handelt.
1.4 Jegliche Bedingungen der Gegenpartei gelten nur für Angebote von und Vereinbarungen mit Bodemschat, wenn und soweit sie nicht im Widerspruch zu den vorliegenden Bedingungen von Bodemschat stehen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart und schriftlich von der Geschäftsführung von Bodemschat bestätigt.
1.5 Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischenzeitlich geändert, wird die geänderte Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Inkrafttreten der Änderung Bestandteil jedes zwischen Bodemschat und der anderen Partei abgeschlossenen Vertrages.
- Angebote, Aufträge und Vertragsschluss
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von Bodemschat, in welcher Form auch immer, sind immer als Ganzes zu betrachten und gelten während der im Angebot und Kostenvoranschlag angegebenen Frist, sind jedoch stets freibleibend.
2.2 Im Falle einer Bestellung ohne vorheriges Angebot von Bodemschat kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn Bodemschat diese innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt bestätigt oder tatsächlich ausführt. Als Datum des Vertragsschlusses gilt der Tag der Absendung der Bestätigung durch Bodemschat.
2.3 Alle Angaben zu den Angeboten und Kostenvoranschlägen sind so genau wie möglich. Bodemschat übernimmt keine Haftung für die Folgen von Abweichungen oder Fehlern in Bezug auf die bereitgestellten Informationen.
2.4 Vereinbarungen mit oder Ankündigungen von untergeordneten Mitarbeitern von Bodemschat sind für diese unverbindlich, sofern sie nicht von ihr schriftlich bestätigt wurden. In diesem Zusammenhang sind alle Arbeitnehmer und Mitarbeitern, die laut Handelsregister nicht berechtigt sind, als unterstellte Arbeitnehmer zu gelten.
2.5 Informationen aus Drucksachen, die im Auftrag von Bodemschat zur Verfügung gestellt werden, sind freibleibend, ohne dass Bodemschat verpflichtet ist hierauf hinzuweisen.
2.6 Es wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei und/oder der Auftraggeber dem Inhalt dieser Geschäftsbedingungen zugestimmt haben, wenn er die Lieferung von Waren durch Bodemschat beauftragt oder hat zugestimmt das mit der Ausführung der Arbeiten begonnen wird.
- Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Hengelo. Sie basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden preisbestimmenden Faktoren und lauten immer in Euro (€)
3.2 De Bodemschat ist berechtigt, die angegebenen oder vereinbarten Preise aufgrund einer nach dem Angebot oder nach Vertragsschluss eingetretenen Erhöhung der vorgenannten preisbestimmenden Faktoren zu erhöhen, auch wenn diese Erhöhung vorhersehbar war.
3.3 Wenn die andere Partei ein Verbraucher ist, ist sie berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Mitteilung der Preiserhöhung ausschließlich durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn sie unsere Befugnis gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausübt. vorbehaltlich der Bestimmungen des zweiten Satzes des folgenden Absatzes.
3.4 De Bodemschat informiert die andere Partei immer so schnell wie möglich, wenn und soweit sie von dem oben eingeräumten Recht Gebrauch macht, Preisänderungen vorzunehmen. Bei Preisänderungen, die zu einer Abweichung von 10 % oder weniger von den vereinbarten Preisen führen, wird De Bodemschat die Gegenpartei nicht über diese Änderung informieren und zum neuen Preis liefern. Die andere Partei ist dann auch nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Ist die andere Partei ein Verbraucher, ist sie berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
3.5 Werden durch behördliche Maßnahmen kostensteigernde Steuern, Abgaben oder Einfuhrzölle eingeführt oder geändert, ist Bodemschat berechtigt, diese Änderungen auch dann weiterzugeben, wenn eine Preisfestsetzung vereinbart wurde, ohne dass dies zur Aufhebung des Vertrages führt Anordnung oder Auflösung der Vereinbarung durch die andere Partei. Wenn die andere Partei ein Verbraucher ist, ist sie berechtigt, die erteilte Bestellung zu stornieren oder den Vertrag aufzulösen.
3.6 Bodemschat berechnet Verbraucher (Privatkunden) in die Niederlande für den Versand per Post oder Kurier einen Versand- und Verpackungskostenbeitrag von mindestens 7,50 €. Wiederverkäufern und Kunden, die preisreduziert beliefert werden, sowie an Museen und Institute werden die gesamten Versand- und Verpackungskosten in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bodemschat behält sich vor, die Kosten für besondere Versandarten, Verpackungen oder vom Vertragspartner vorgeschriebene Versand- und Verpackungsarten unserem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
3.7 Der Mindestbestellwert beträgt 20,00 € (exkl. Versand- und Verpackungskostenbeitrag). Bei Bestellungen mit einem Warenwert unter 20,00 € werden zusätzlich zu den üblichen Versand- und Verpackungskosten 3,50 € berechnet.
- Mehrwertsteuer und innergemeinschaftliche Lieferungen
4.1 Die Gegenpartei kann Bodemschat bitten, eine Lieferung als eine von Niederlandische Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferung an zu merken. Bodemschat wird dies nur tun, wenn seiner Meinung nach die folgenden Bedingungen erfüllt sind.
- Die Gegenpartei ist ein innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Unternehmer im Sinne de wet op Omzetbelating 1968 und erwirbt die gekaufte Ware im Rahmen dieses Unternehmens;
- die von der anderen Partei angegebene (internationale) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist in der Datei der gültigen internationalen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der niederländischen Steuerbehörden enthalten und die dortige Zuordnung entspricht dem von der anderen Partei in Bezug auf Bodemschat verwendeten Namen;
- Es wurde festgestellt, dass die verkauften Waren tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dort von der anderen Partei oder für deren Rechnung in Empfang genommen wurden;
- alle sonstigen Voraussetzungen nach de wet op Omzetbelasting 1968 für die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen.
Bei jeder Lieferung von Waren bleibt Bodemschat ohne Angabe von Gründen gegenüber der anderen Partei berechtigt Mehrwertsteuer auf den Netto-preis zu berechnen, auch wenn die Gegenpartei Bodemschat die vorgenannte Anfrage gestellt hat.
- Ausführung des Vertrages
5.1 Bodemschat ist berechtigt, die Art und Weise der Erbringung der vereinbarten Leistung sowie den Ort und die Zeit der Erbringung der vereinbarten Leistung zu bestimmen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2 Unter normalen Umständen werden Sendungen mit den Diensten von PostNL oder einem anderen Kurierdienst durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist oder Bodemschat sich auf Absatz 1 dieses Artikels beruft.
5.3 Wenn sich während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass geringfügige Abweichungen erforderlich oder wünschenswert sind, kann Bodemschat den Vertrag entsprechend anpassen. Diese Abweichungen werden der anderen Partei und/oder dem Kunden so weit wie möglich mitgeteilt. Sind die Abweichungen derart, dass eine Preisanpassung angezeigt ist, erfolgt diese Preisanpassung nach Rücksprache.
- Einhaltung der Vereinbarung und Kontrolle
6.1 Wenn während der Laufzeit des Vertrages von der anderen Partei festgestellt wird, dass die Ausführung der Arbeiten erheblich von dem abweicht, was vereinbart wurde, oder wenn die andere Partei einen zwischen den Parteien im Voraus schriftlich vereinbarten Qualitätsstandard und ein Kontrollsystem dafür einführt das Ergebnis der durchgeführten Arbeiten nach gegenseitiger Absprache deutlich unter dem im Voraus vereinbarten Niveau bleibt, wird die andere Partei Bodemschat schriftlich über die von ihr festgestellte Abweichung informieren.
6.2 Eine solche schriftliche Benachrichtigung muss mindestens Folgendes enthalten:
- Eine genaue Beschreibung von Zeit, Ort, Art und Schwere der festgestellten Abweichung;
- Eine angemessene Frist, innerhalb derer Bodemschat die festgestellte Abweichung beheben muss.
6.3 Wenn Bodemschat die festgestellte Abweichung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder nicht ordnungsgemäß behebt, steht es der anderen Partei frei, Bodemschat durch eine schriftliche Erklärung in Verzug zu setzen und den Vertrag nach dessen Fehlschlagen vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 aufzulösen dieses Artikels.
6.4 Der Vertrag wird jedoch nicht aufgelöst, wenn die festgestellte Abweichung erstmals innerhalb von 6 Monaten von der anderen Partei an Bodemschat gemeldet wurde oder wenn die festgestellte Abweichung von so untergeordneter Bedeutung ist, dass unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der anderen Partei, eine solche Abweichung nicht zur Auflösung der Vereinbarung führen sollte. Ist die andere Partei ein Verbraucher, gelten die Bestimmungen des ersten Satzes dieses Absatzes nicht.
- Lieferung und Risiko
7.1 Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und können niemals als Fristen angesehen werden. Bodemschat haftet nicht für die Folgen einer verspäteten Lieferung. Bei Überschreitung der Lieferzeit kommt Bodemschat erst nach schriftlicher Inverzugsetzung in Verzug. Bodemschat ist berechtigt, eine Bestellung in Teilen zu liefern und zu fakturieren.
7.2 Die Überschreitung der Lieferzeit berechtigt die Gegenpartei niemals zu Schadensersatz, Auflösung oder Umwandlung des Vertrags oder Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Wenn die andere Partei ein Verbraucher ist, ist sie berechtigt, den Vertrag im Falle einer Überschreitung der Lieferzeit vorbehaltlich der anderen Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels aufzulösen. Eine ausdrücklich verhängte Vertragsstrafe für die Überschreitung der Lieferzeit ist nicht fällig, wenn die Überschreitung auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 14 zurückzuführen ist.
7.3 Die Lieferzeit beginnt, nachdem der Vertrag geschlossen wurde, Bodemschat alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden und die Zahlung, falls und soweit diese im Voraus mit der Bestellung zu erfolgen hat, eingegangen ist. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem Bodemschat seine Leistung gemäß diesen Geschäftsbedingungen und/oder dem Gesetz ausgesetzt hat oder in dem Bodemschat aufgrund höherer Gewalt gemäß Artikel 14 an der Leistung gehindert ist.
7.4 Jeder Vertrag wird von Bodemschat unter der Bedingung geschlossen, dass sich die andere Partei als ausreichend kreditwürdig erweist. Bodemschat ist berechtigt, von der anderen Partei zu ihrer Zufriedenheit ausreichende Sicherheiten zu verlangen, um ihre Verpflichtungen gegenüber Bodemschat zu erfüllen. Bodemschat ist auch berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen, bis die erforderliche Sicherheit geleistet wurde.
7.5 Die Lieferung erfolgt nur per Nachnahme an unbekannte Kunden. Alle zusätzlichen Kosten, die diese Versandart mit sich bringt, werden von der anderen Partei getragen.
7.6 Die Lieferung erfolgt ab Lager Hengelo Ov. Niederlande. Die Ware gilt als geliefert und das Risiko in Bezug auf diese Ware geht auf die Gegenpartei über: sobald sich die Ware im Transportmittel befindet, auch wenn Bodemschat den Transport organisiert; bei einer Zusammenarbeit unserer anderen Partei im Sinne des folgenden Absatzes unter b. wird abgelehnt. Wenn die andere Partei ein Verbraucher ist, gelten die Waren (als geliefert) und das Risiko in Bezug auf diese Waren geht auf die andere Partei als Verbraucher über: zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren an den Verbraucher. Ist eine andere Versandart vereinbart, bleibt der vorstehend beschriebene Gefahrenübergang uneingeschränkt bestehen.
7.7 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die zur Erbringung unserer Leistung erforderliche Mitwirkung zu erbringen. Diese Mitwirkung gilt als verweigert:
- a) wenn Bodemschat den Transport organisiert, wenn die Ware der Gegenpartei zur Lieferung angeboten wurde, sich dies jedoch als unmöglich herausgestellt hat;
- wenn die Gegenpartei den Transport organisiert, wenn die Waren nicht von oder in ihrem Namen an dem dafür vereinbarten Datum abgeholt werden.
In diesen Fällen gerät unsere Gegenpartei ohne weitere Inverzugsetzung sofort in Verzug.
Alle Kosten, die Bodemschat aus dieser Weigerung entstehen, gehen zu Lasten der anderen Partei, unbeschadet ihrer anderen Rechte in Bezug auf diesen Mangel.
7.8 Bei sichtbaren Sendungen erfolgt die Lieferung unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufbestätigung durch den Vertragspartner. Wenn die Gegenpartei diese nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Inspektionssendung zurückgesendet hat, ist sie nicht mehr berechtigt, die Inspektionssendung abzulehnen, und es wird davon ausgegangen, dass sie den Kauf zu den Bedingungen der Inspektionsrechnung bestätigt hat. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die Sichtsendung oder Teile davon weiterzuverkaufen, bevor sie den Kauf bestätigt hat.
- Abruf
8.1 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, kann Bodemschat die Ware spätestens 30 Werktage nach dem Tag des Abrufs liefern.
8.2 Wenn Abruffristen vereinbart wurden, verlängert sich im Falle eines verspäteten Abrufs die im vorstehenden Absatz dieses Artikels genannte Frist um 10 Arbeitstage.
8.3 Der Vertragspartner ist zum Abruf verpflichtet. In Ermangelung eines vereinbarten Abrufs ist Bodemschat berechtigt, die Ware nach Inverzugsetzung im Lager von Bodemschat oder anderswo einzulagern (einlagern zu lassen) oder auf seine Kosten verkaufen zu lassen, unbeschadet ihrer anderen Rechte, in Bezug auf das Versagen der anderen Partei. Durch diese Lagerung gilt die Ware als geliefert.
- Reklame
9.1 Die Kontrolle über die Menge der gelieferten Waren liegt bei der Gegenpartei. Reklamiert die Gegenpartei nicht so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der gelieferten Ware, gelten die auf Frachtbriefen, Liefer- und Packzetteln, Rechnungen oder ähnlichen Dokumenten angegebenen Mengen als richtig.
9.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Erhalt zu prüfen. Etwaige Mängel an der gelieferten Ware, die sofort bei Erhalt der Ware erkennbar sind, müssen von der Gegenpartei unverzüglich vermerkt und mit einer eindeutigen Beschreibung der Beanstandung auf dem Frachtbrief, Packzettel oder einem ähnlichen Dokument oder einer Kopie davon angegeben werden. Andere Reklamationen müssen spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware oder nachdem Mängel vernünftigerweise hätten entdeckt werden können, schriftlich bei Bodemschat eingereicht und von der Gegenpartei begründet werden. Wird die Ware nicht rechtzeitig geprüft oder ist die Ware ganz oder teilweise verarbeitet, so gilt die Ware als genehmigt und die Haftung von Bodemschat hierfür und in Folge entfällt, es sei denn, der Mangel kann vorher von Bodemschat entdeckt werden oder während der Verarbeitung, unbeschadet der Verpflichtung der anderen Partei, in diesem Fall rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen.
9.3 Reklamationen über Rechnungen sind Bodemschat innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen.
9.4 Reklamationen setzen die (Zahlungs-)Verpflichtungen der anderen Partei in Bezug auf die gelieferten, bereits gelieferten oder noch zu liefernden Waren nicht aus.
9.5 Rücksendungen der gelieferten Ware können nur nach Rücksprache und mit Zustimmung von Bodemschat erfolgen. Aus dieser Erlaubnis kann die andere Partei keinerlei Rechte herleiten.
- Zahlungen
10.1 Das Zahlungsziel beträgt immer spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bodemschat behält sich jedoch vor, bestimmte Käufer nur mit kürzerem Zahlungsziel oder per Nachnahme zu beliefern. Eine Aufrechnung durch die Gegenpartei ist unzulässig, es sei denn, Bodemschat hat die Gegenforderung vollständig und vorbehaltlos anerkannt.
10.2 Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Zahlung von der anderen Partei eingegangen ist, befindet sie sich ohne weitere Inverzugsetzung oder Mahnung von Rechts wegen in Verzug, und Bodemschat ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 1½ % pro angefangenem Monat auf den Rechnungsbetrag zu berechnen ab Fälligkeit., unbeschadet weiterer diesbezüglicher Rechte von Bodemschat.
10.3 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten, die Bodemschat entstehen, um die Erfüllung der Verpflichtungen der anderen Partei zu bewirken, werden von der anderen Partei getragen. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß dem von der niederländischen Anwaltskammer empfohlenen Inkassotarif mit einem Mindestbetrag von 150,00 € berechnet, unbeschadet unseres Rechts, den höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % des einzuziehenden Betrags zzgl. MwSt., mindestens jedoch € 50,00 festgesetzt und sind bei Übergabe der Forderung zum Inkasso zu zahlen.
10.4 Die Zahlung hat ohne Abzug, Skonto- oder Aufrechnungsrecht in den Geschäftsräumen von Bodemschat auf ein von Bodemschat zu benennendes Konto in den Niederlanden oder an einem anderen von Bodemschat angegebenen Ort und/oder auf eine andere Weise zu erfolgen.
10.5 Zahlungen der Gegenpartei dienen immer zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten, dann zur Begleichung fälliger Forderungen, für die kein gültiger Eigentumsvorbehalt vereinbart werden kann, und danach zur Begleichung der am längsten ausstehenden Rechnungsforderungen, auch wenn die Gegenpartei besagt, dass sich die Zahlung auf eine andere oder spätere (Rechnungs-)Forderung bezieht.
10.6 Bodemschat ist berechtigt, von der Gegenpartei eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Diese Sicherheit muss so beschaffen sein, dass ihre Forderung und darauf anfallende Zinsen und Kosten gedeckt sind und Bodemschat sie ungehindert und ohne Schwierigkeiten in Regress nehmen kann. Wenn die Sicherheit verweigert wird, ist Bodemschat berechtigt, die (weitere) Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der anderen Partei auszusetzen oder den Vertrag als aufgelöst zu betrachten. Diese Bestimmung gilt auch, wenn von der anderen Partei ein Kredit vereinbart wurde.
- Konkurs
11.1 Wenn die Gegenpartei einer Verpflichtung, die sich für sie aus dem Vertrag ergeben könnte, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, sowie im Falle des Konkurses, der Zahlungseinstellung oder der Vormundschaft der anderen Partei, die Hinterlegung ihres Vermögens unter Verwaltung steht oder sein Unternehmen stilllegt oder liquidiert, gilt die andere Partei von Rechts wegen als in Verzug und Bodemschat ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und unbeschadet seiner weiteren Rechte, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder für aufgelöst zu erklären oder die (weitere) Ausführung des Vertrags auszusetzen. In diesem Fall ist Bodemschat außerdem berechtigt, die sofortige Zahlung der ihr zustehenden Forderungen zu verlangen. - Eigentumsvorbehalt
12.1 Alle von Bodemschat gelieferten Waren bleiben ihr Eigentum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung aller ihrer gegenwärtigen und künftigen sonstigen Forderungen aus Verträgen über die Lieferung von Waren und damit verbundenen Arbeiten sowie aus Forderungen wegen Nichteinhaltung solcher Verträge, einschließlich Bußgelder , Zinsen und Kosten. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung oder Begleichung ist die Gegenpartei nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden, das Eigentum zu übertragen oder anderweitig zu belasten oder unter einem handels- oder vertragsrechtlichen Titel zu veräußern. Die Gegenpartei ist im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit berechtigt, die Waren gemäß ihrer beabsichtigten Verwendung an Dritte zu verkaufen und zu liefern.
12.2 Solange die vollständige Zahlung nicht erfolgt ist und die Gegenpartei in Verzug ist oder Bodemschat begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass sie in Verzug geraten wird, kann Bodemschat die gelieferte Ware ohne vorherige Inverzugsetzung sofort zurückfordern. Die Gegenpartei erteilt Bodemschat zu diesem Zweck die Befugnis, ihre Grundstücke und Gebäude zu betreten. Die Vereinbarung kann dann von ihm ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst betrachtet werden, unbeschadet seines Rechts, Schadenersatz für Kosten, Schäden und Zinsen zu verlangen.
12.3 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die in diesem Artikel genannten Waren angemessen und in jedem Fall gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern. Der anderen Partei ist es nicht gestattet, Forderungen gegen ihren Versicherer aus Versicherungspolicen im Sinne dieses Absatzes an Dritte zu verpfänden oder im weitesten Sinne des Wortes Dritten zur Sicherung zu überlassen. Zahlungen für Beschädigung und Verlust der in diesem Artikel genannten Waren treten an die Stelle der betreffenden Waren. Im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus diesem Absatz durch die andere Partei schuldet sie eine sofort fällige und zahlbare Geldbuße in Höhe von € 1000,00 für jeden Verstoß. Diese Strafe gilt zusätzlich zu einer etwaigen Schadensersatzpflicht.
12.4 Die Gegenpartei ist verpflichtet, jeden Dritten, der von Bodemschat gelieferte Waren beschlagnahmen möchte, die dem Eigentumsvorbehalt von Bodemschat oder seinem Verwalter oder Verwalter unterliegen, unverzüglich schriftlich mit einer Kopie an Bodemschat darüber zu informieren, dass Bodemschat der Eigentümer dieser Waren ist. Dies wird unter Androhung des Verfalls einer sofort fälligen Geldbuße in Höhe von € 5000,00, oder, falls höher, 75 % des ursprünglichen Rechnungsbetrages der Ware, deren Bodemschat infolge einer solchen Pfändung, Zahlungseinstellung oder Konkurs, die Eigentumsverluste (könnten sein). Diese Strafe gilt zusätzlich zu einer etwaigen Schadensersatzpflicht.
- Haftung
13.1 Bodemschat haftet nicht für irgendwelche Schäden, die der anderen Partei und/oder Dritten entstehen.
Insbesondere ist auch jegliche Haftung für Schäden oder Wertverluste ausgeschlossen, die durch unsachgemäße oder unsachgemäße Verwendung der Ware durch die andere Partei entstehen.
13.2 Im Übrigen ist im Falle einer zurechenbaren Nichterfüllung, nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Leistung die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz immer vollständig durch die Einhaltung der nachstehenden Garantieregelung erfüllt. Seine Haftung ist ausdrücklich auf die Bestimmungen dieser Garantieregelung beschränkt, so dass Bodemschat daher nicht für (weitere) Schäden, einschließlich Folgeschäden, haftet und daher nicht verpflichtet ist, Ersatz für Betriebsschäden, entgangenen Gewinn, Schäden usw. zu leisten infolge von Personenunfällen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden oder sonstige Schäden welcher Art auch immer. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bodemschat beruht.
13.3 Bodemschat garantiert für einen Zeitraum von drei Monaten, beginnend mit dem Lieferdatum, die Tauglichkeit der von ihr gelieferten Materialien und Installationen. Zu diesem Zweck wird jeder Mangel der gelieferten/erbrachten Ware und/oder eines Teils davon nach ihrer Wahl repariert/verbessert oder ersetzt, wenn diese Ware aufgrund des Mangels unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich eingeschränkt wurde und die andere Partei dies hinreichend nachweist dass dieser Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten ist. Die Reparatur erfolgt vor Ort oder bei Bodemschat oder an einem von Bodemschat benannten Ort, immer nach Wahl von Bodemschat.
Von der Garantie ausgenommen sind: Reise-, Übernachtungs- und Transportkosten; Kosten der (De-)Montage, sofern es sich nicht um einen Montagefehler handelt, sowie alle sonstigen Kosten der Leistung ihrerseits, die über die einzelnen Obliegenheiten zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wie oben beschrieben hinausgehen. Artikel 10 Absatz 6 gilt sinngemäss.
13.4 Bodemschat ist unter folgenden Umständen nicht verpflichtet, diese Garantie einzulösen:
- a) wenn Bodemschat rechtzeitig mitgeteilt hat, dass es mit einer von der anderen Partei vorgeschriebenen Materialauswahl und/oder Methode nicht einverstanden ist;
- wenn Arbeiten an den Waren von anderen Parteien als der anderen Partei oder ihrem Personal durchgeführt wurden oder werden, oder wenn Änderungen an ihnen oder an ihnen von anderen als ihr vorgenommen wurden;
- wenn Mängel an der Ware auf normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Wartung oder andere Fahrlässigkeit seitens der Gegenpartei oder ihres Personals zurückzuführen sind;
- wenn die andere Partei Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen damit zusammenhängenden Vertrag, einschließlich finanzieller Verpflichtungen, nicht oder nicht vollständig erfüllt;
- wenn der betreffende Mangel von der Gegenpartei nicht spätestens innerhalb von 8 Tagen, nachdem dieser festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden können, schriftlich angezeigt wurde.
Die Kosten für die Feststellung und Behebung von Mängeln, die nicht von der Garantie von Bodemschat oder seinem Lieferanten oder Hersteller auf der Grundlage dieser Bestimmung abgedeckt sind, werden der anderen Partei in Rechnung gestellt.
13.5 In Bezug auf Waren, Materialien oder Teile, für die eine Herstellergarantie gegeben wurde, ist Bodemschat nicht verpflichtet, eine weitergehende Verantwortung oder eine längere Garantiezeit zu übernehmen, als der jeweilige Hersteller oder Lieferant für diese Waren, Warenteile oder Materialien bereitstellt Bodemschat zu akzeptieren, unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels.
13.6 Ersetzt Bodemschat in Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht Teile, gehen die ersetzten Teile in sein Eigentum über.
13.7 Die Einhaltung der vorgenannten Gewährleistungsverpflichtung und der Ablauf der genannten Gewährleistungsfrist schließen jeden Anspruch auf Nachbesserung oder Schadensersatz, auch wegen nachträglich erkennbarer Mängel, aus. Sollte Bodemschat dennoch gesetzlich verpflichtet sein, Schadensersatz zu leisten, übersteigt seine Gesamthaftung in keinem Fall den Betrag, der dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge entspricht: € 5000 oder einen Betrag, der dem in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Gesamtbetrag entspricht. ohne Umsatzsteuer).
13.8 Für Schäden, die auf dem Hoheitsgebiet von Kanada und/oder den Vereinigten Staaten von Amerika entstehen, sowie für Schäden, die nach dem Recht dieser Staaten beurteilt werden können, ist jegliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.
13.9 Bodemschat übernimmt keine Haftung für Fehler der von ihr gelieferten Software, da eine Fehlerfreiheit nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist.
- Höhere Gewalt
14.1 Wenn und soweit Bodemschat seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ist Bodemschat berechtigt, den betreffenden Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne Schadenersatzpflicht aufzulösen oder den Vertrag aufzulösen sich aus dem betreffenden Vertrag ergebenden Verpflichtungen für einen zu vereinbarenden Zeitraum auszusetzen.
14.2 Unter höherer Gewalt wird unter anderem verstanden: jede unvorhersehbare Stagnation im regulären Geschäftsablauf bei Bodemschat oder im Unternehmen eines Dritten, von dem Bodemschat Waren bezieht, sowie offensichtliche Änderungen seit Vertragsschluss in der tatsächliche Umstände, die sich direkt oder indirekt auf Kostenfaktoren oder Liefermöglichkeiten auswirken. Nicht zurechenbar und nicht auf Risiko von Bodemschat ist unter anderem der Fall eines Verzugs und/oder Mangels von oder seitens der Lieferanten, Subunternehmer und/oder Transportunternehmen, von Feuer, Streik oder Ausschluss von Arbeitern, Unruhen, Krieg, behördliche Maßnahmen, einschließlich Aus-, Ein- oder Durchfuhrverbote, Frost und alle anderen Umstände solcher Art, dass von Bodemschat keine Leibeigenschaft mehr verlangt werden kann. - Zurückbehaltungsrecht
15.1 Bodemschat ist berechtigt, alle Gegenstände in seinem Besitz von oder im Namen der anderen Partei zu behalten, bis die andere Partei alle ihre Verpflichtungen gegenüber Bodemschat erfüllt hat, mit denen die betreffenden Gegenstände in direktem oder ausreichendem Zusammenhang stehen, um eine Verweigerung der Herausgabe zu rechtfertigen. Wenn Sachen, die unter dieses Recht von Bodemschat fallen, ihre Macht verlieren, dann ist Bodemschat berechtigt, diese Sachen als der wahre Eigentümer von Bodemschat selbst zu beanspruchen.
- Haftungsausschluss
16.1 Bodemschat haftet niemals gegenüber Dritten für Schäden, die während der Ausführung des Vertrags entstehen, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, als Bodemschat gegenüber der anderen Partei. Die andere Partei stellt Bodemschat von jeder weiteren Haftung frei und wird, soweit möglich, in ihren Vereinbarungen mit Dritten eine entsprechende Freistellung für Bodemschat festlegen.
- Mehrere Haftung
17.1 Alles, was Bodemschat in Bezug auf die Verpflichtungen, die sich aus einem Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen ergeben, mit Ausnahme von nichts, Zahlung oder anderweitig, schuldet der Eigentümer oder Geschäftsführer der anderen Partei gesamtschuldnerisch oder gesamtschuldnerisch von jeder Person, die über die Waren verfügt, Waren, unabhängig davon, ob sie Bodemschat Aufträge erteilt haben, Waren oder Dienstleistungen im eigenen Namen und/oder für eigene Rechnung oder im Auftrag Dritter zu liefern, unter der Voraussetzung, dass sie selbst ausgeführt werden von ihnen gibt den anderen frei.
- Verwahrung und Versicherung von Waren der Gegenpartei
18.1 Hat Bodemschat der Gegenpartei Sachen zur Bearbeitung oder Aufbewahrung in ihrem Besitz, versichert sie diese Sachen gegen die Risiken Feuer und Einbruchdiebstahl zu den Bedingungen ihrer allgemeinen Police. De Bodemschat wird diese Bedingungen der anderen Partei auf Anfrage bekannt geben.
18.2 Die Haftung von Bodemschat in Bezug auf Verlust oder Beschädigung der in Verwahrung genommenen Güter ist ausdrücklich auf den Betrag beschränkt, der von der Versicherung von Bodemschat ausgezahlt wird. Jegliche Ansprüche der Gegenpartei gegen Bodemschat in Bezug auf den genannten Schaden sind nur fällig und zahlbar, wenn Bodemschat eine Zahlung vom Versicherer erhalten hat.
18.3 Anfragen der Gegenpartei an Bodemschat, ihre Waren zusätzlich zu versichern, müssen immer rechtzeitig vor der Einlagerung schriftlich an Bodemschat gerichtet werden.
- Anwendbares Recht und Streitbeilegung
19.1 Alle von Bodemschat abgeschlossenen Verträge, sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den zwischen den Parteien entstehenden Rechtsbeziehungen werden, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen, zunächst ausschließlich vom zuständigen Gericht in Almelo entschieden, es sei denn, Bodemschat zieht es vor, sich an das zuständige Gericht zu wenden Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Auftraggebers oder an ein anderes zuständiges Gericht.